Familienrecht
Das Familienrecht ist eines unserer Spezialgebiete und Herr Rechtsanwalt Boris Kühne und Frau Rechtsanwältin Birgit Kühne arbeiten in diesem Fachgebiet als Fachanwälte für Familienrecht für unsere Kanzlei in Dresden.
Das Familienrecht ist ein Teil des Zivilrechts und regelt die familienrechtlichen Beziehungen.
Für die betroffenen Personen geht es dabei neben Emotionen, vor allem um Fragen wie Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht. Darüber hinaus betrifft das Familienrecht auch wirtschaftliche Probleme, wie den Unterhalt, den Versorgungsausgleich, das Güterrecht und die Hausratsgegenstände.
Unter Familiensachen fallen unter anderem folgende Aufgabengebiete: Ehescheidung, Eheaufhebung und die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten. Diese Bereiche werden als sog. Ehesache bezeichnet.
Kindschaftssachen hingegen sind zum Beispiel das elterliche Sorgerecht und Umgangsrecht, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft und die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines Vertreters für einen Minderjährigen.
Durch Ehe oder Verwandtschaft werden darüber hinaus in der Regel sog. Unterhaltspflichten begründet. Zudem fallen unter Familiensachen auch sog. Abstammungsangelegenheiten, welche das Verfahren der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses und/oder die Anfechtung der Vaterschaft beinhalten. Unter das Familienrecht fallen ebenfalls Adoptionen sowie Sachverhalte, welche durch das Gewaltschutzgesetz vom 01.01.2002 geregelt werden.
Darüber hinaus können sich vermögensrechtliche Ansprüche aus dem jeweiligen Güterstand begründet.
Eine frühe und kompetente Rechtsberatung sowie eine gute Vertretung beim Familiengericht ist zur Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche im Familienrecht dringend anzuraten.
In unserer Kanzlei ist der Fachbereich des Familienrechts ein Tätigkeitsschwerpunkt. Insbesondere berät und betreut Sie auf diesem Gebiet Herr Rechtsanwalt Boris Kühne, welcher Ihnen als Fachanwalt für Familienrecht als Spezialist zur Seite steht.
Artikel: Die Trennung im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Scheidung:
Artikel: Scheidung, Scheidungsvoraussetzungen und Kosten der Scheidung
Eine Scheidung ist die Beendigung der Ehe. Diese hat für beide Beteiligten sowie die Kinder weitreichende Konsequenzen. Voraussetzung für die Ehescheidung ist im Normalfall, dass
die Beteiligten ein Jahr von Tisch und Bett getrennt voneinander leben. Die Trennung kann jedoch auch in der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen werden.
Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei der Misshandlung des Ehepartners oder sexuelle Erniedrigung ist die Einhaltung der Trennungszeit von einem Jahr nicht erforderlich. In diesem Fall spricht man auch von einer sogenannten Härtefallscheidung.
Der Antrag auf Ehescheidung kann nur von einem Anwalt gestellt werden. Zudem muss im gerichtlichen Scheidungsverfahren mindestens ein Beteiligter anwaltlich vertreten sein. Dabei können aber selbst bei einer einvernehmliche Ehescheidung die beiden Beteiligten nicht durch ein und denselben Rechtsanwalt vertreten werden. Dies ist nicht zulässig, denn der Anwalt kann und darf als Beteiligtenvertreter nur die Interessen einer Partei vertreten.
Insgesamt ist dringend anzuraten, sich frühzeitig, am besten noch vor der Trennung, von einem Anwalt (für Familienrecht) beraten zu lassen. Ein sogenannter "Scheidungsanwalt" zeigt Ihnen auf, worauf Sie achten sollten.
Artikel: 15 wichtige Fragen zur Trennung und Scheidung
Artikel: Steuerrechtliche Auswirkungen bei Scheidung und Trennung
Artikel: Ehevertrag/Scheidungsfolgenvereinbarung
Versorgungsausgleich:
Der Versorgungsausgleich bezieht sich auf die Altersvorsorge und beinhaltet die Aufteilung von Pensionen und Rente. Innerhalb der Ehezeit unterhält jeder Ehegatte Rentenanwartschaften. Soweit es zur Scheidung kommt, werden diese Rentenanwartschaften im Hinblick auf die Ehezeit ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich kann durch notarielle Beurkundung ausgeschlossen werden.
Sorgerecht:
Die elterliche Sorge beinhaltet alle Rechte und Pflichten zwischen den Eltern und ihren Kindern. Bei der Ehescheidung aber auch bei der Trennung sollte geklärt werden, bei welchem Elternteil die Kinder leben bzw. welcher Teil die elterliche Sorge übernimmt.
Hierbei findet im Familienrecht eine Unterscheidung zwischen Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und elterlicher Sorge statt.
Seit der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 2010 haben unverheiratete Väter, bei denen die Vaterschaft anerkannt wurde, stärkere Rechte in Bezug auf das Sorgerecht. Für den Fall, dass die Kindeseltern einen gemeinsamen Grundkonsens hinsichtlich der Erziehung und Kommunikation vorweisen können, empfiehlt es sich, die hälftige Sorge einzufordern.
Umgangsrecht:
Unabhängig davon, ob ein Elternteil sorgeberechtigt ist, steht ihm ein gesetzliches Umgangsrecht zu. Gegenstand des Umgangsrechts ist der persönliche Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind. Hierunter fallen zum Beispiel Telefonate, Besuche oder gemeinsame Urlaube.
Umgangsrechte können aber auch dritte Personen, wie zum Beispiel Großeltern, haben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Umgang dem Kindeswohl dient.
Artikel: Das paritätische Wechselmodell – Neuerungen in der Rechtsprechung
Gewaltschutzgesetz:
Seit Januar 2002 werden Opfer häuslicher Gewalt von dem neuen Gewaltschutzgesetz stärker geschützt. Durch dieses Gesetz kann der Täter bei Ausübung häuslicher Gewalt befristet oder dauerhaft aus der gemeinschaftlichen Wohnung verwiesen werden. Das Gewaltschutzgesetz gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Güterrecht:
In Deutschland gibt es drei Güterstände: Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft.
Das Güterrecht klärt in Ehe- und Lebenspartnerschaften die Frage, ob Vermögensgegenstände einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind und wie im Fall der Trennung bzw. Ehescheidung das gemeinsame Vermögen zu verteilen ist. Besteht kein Ehevertrag und haben die Beteiligten ansonsten keine Regelung vereinbart, gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zwar bleibt bei der Zugewinngemeinschaft jeder der Beteiligten Alleineigentümer der Gegenstände, die er eingebracht bzw. auch in der Ehe erworben hat, jedoch ist der während der Dauer der Ehe erwirtschaftete Zugewinn auszugleichen.
Entsprechend wird im Zuge des Scheidungsverfahrens der Zugewinn zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt. Der Beteiligte, der den geringeren Zugewinn hat, hat gegen den anderen Beteiligten entsprechend einen schuldrechtlichen Anspruch auf Ausgleich in Geld.
Artikel: Was ist ein Zugewinnausgleich?
Unterhalt:
Als Unterhalt bezeichnet man im Familienrecht Leistungen, welche zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person dienen. Hierbei gibt es verschiedene Formen des Unterhalts: Beim sog. Ehegattenunterhalt sind zwei Zeitabschnitte zu unterscheiden, auf welche unterschiedliche Regelungen Anwendung finden. Von der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung geht es um den sogenannten Trennungsunterhalt. Für die Berechnung der Unterhaltsbeträge gilt grundsätzlich der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Jedem Ehegatten steht somit die Hälfte der beiden insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zu. Der Trennungsunterhalt unterfällt der Rechtskraft der Ehescheidung. Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist, dass der eine Beteiligte den anderen gemäß §§ 280, 286 BGB wirksam in Verzug setzt. Sollten die Vermögensverhältnisse des anderen Ehepartners unbekannt sein, kann Auskunft dahingehend verlangt werden, dass der andere Ehepartner die Vermögensverhältnisse offen legen muss.
Nach der Ehescheidung ist der Unterhaltsverpflichtete gegebenenfalls dazu verpflichtet, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. An den nachehelichen Unterhalt sind seit jüngster Rechtsprechung strengere Voraussetzungen geknüpft. So ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich zeitlich zu befristen. Jedoch ist es auch nach neuem Recht so, dass eine zeitliche Befristung nicht in Frage kommt, soweit ein Beteiligter wegen der Eingehung der Ehe nachweislich ehebedingte Nachteile hinsichtlich seines Berufes hat. Diese sind weiterhin lebenslang auszugleichen. Auf der anderen Seite trifft den Unterhaltsberechtigten aber auch die Obliegenheit, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, es sei denn, dass er Kinder von unter drei Jahren betreut. Bei Kindern, welche älter als drei Jahre sind, ist auf den Einzelfall abzustellen.
Der nacheheliche Unterhalt endet unter anderem durch den Wegfall der ehebedingten Nachteile oder durch eine neue Hochzeit des Unterhaltsberechtigten. Gegebenenfalls endet der nacheheliche Unterhalt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen ist.
Darüber hinaus hat derjenige, bei dem die Kinder nicht den gewöhnlichen Aufenthalt haben, seinen leiblichen Kindern Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Hierbei besteht für den Unterhaltsverpflichteten die sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit, soweit es sich bei den Kindern um minderjährige Kinder handelt. Bei Volljährigkeit des Kindes richtet sich der Kindesunterhalt, welcher von da an von dem Kind selbst geltend gemacht werden muss, gegen beide Elternteile.
Artikel: Düsseldorfer Tabelle - Stand 2017
Link: Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle - OLG Düsseldorf
Artikel: Kindesunterhaltes - Berechnung und Höhe nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 2017)
Artikel: Was ist Trennungsunterhalt?
Internationales Familienrecht
Unsere Kanzlei ist gleichermaßen auch auf das internationale Familienrecht spezialisiert.
Das internationale Familienrecht und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen werden immer wichtiger, was maßgeblich damit zusammenhängt, dass es in Deutschland mittlerweile 1,4 Millionen Paare gibt, bei denen entweder beide ausländische Staatsangehörige sind oder einer von ihnen. Auch sind in Konstellationen, bei denen doppelte Staatsangehörigkeiten vorliegen, oftmals familienrechtliche Fragen im internationalen Bereich zu klären. Die Anzahl der rein ausländischen Paare, bei denen also beide Ehegatten/Lebenspartner Ausländer sind, beträgt, gemessen an der Gesamtzahl der internationalen Fälle, 6 Prozent.
Aus der Statistik geht darüber hinaus hervor, dass die Anzahl der Scheidungen, bei denen mindestens ein Ehegatte Ausländer ist, höher ist, als bei Deutsch-Deutschen-Paaren.
Im Jahre 2010 gab es insofern in Deutschland ca. 30.000 Scheidungsfälle mit internationalem Bezug. Dies sind mehr als doppelt so viele wie noch im Jahre 1991. Daraus wird deutlich, dass die Problematik und die Anzahl von internationalen Scheidungen bzw. Familiensachen rasant zugenommen hat und auch weiter zunehmen wird.
Im Bereich des internationalen Familienrechts, sind nicht nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) als Rechtsquellen heranzuziehen, sondern bei internationalen Familienrechtsfällen treten oft Probleme im Rahmen der Zuständigkeit und des anzuwendenden Rechts auf. Diesbezüglich ist dann auf spezielle Vorschriften zurückzugreifen, wie zum Beispie
- Brüssel IIa-Verordnung
- MSA: Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen.
- KSÜ: Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern.
- SorgeRÜ: Luxemburger Europäisches Übereinkommen vom 20.05.1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses.
- HKentFÜ: Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
sowie in Unterhaltssachen
- Brüssel I-VO: Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001, Nr. L 12/1).
- EuVTVO: Verordnung Nr. 805/2004 vom 21.04.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. EU 2004 Nr. L 143/15).
- EuMahnVO: Verordnung Nr. 1896/2006 vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl EU 2006 Nr. L 399/1)
- EuUntVO: Verordnung Nr. 4/2009 vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. EUR 2009 Nr. L 7/1), berichtigt ABl. EUR 2011 Nr. L 131/26 und 2013 Nr. L 8/19).
- LugÜ 2007: Luganer Europäisches Übereinkommen vom 30.10.2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU 2007 Nr. L 339/3 und ABl EU 2009 Nr. L 147/5).
- HUntVÜ 1958: Haager Übereinkommen vom 15.04.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern.
- HUntVÜ 1973: Haager Übereinkommen vom 02.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen.
- HUntVÜ 2007: Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. EU 2011 Nr. L 192/51.
- HUntP 2007: Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (ABL. EU 2009 Nr. L 331/19).
Hinsichtlich des internationalen Güterrechts wird die sog. Rom IV Verordnung vorbereitet.
Bei internationalen Familienrechtsfällen sind insofern absolute Spezialkenntnisse im Hinblick auf die oben genannten Rechtsquellen erforderlich.
Bei jedem internationalen Rechtsfall ist insbesondere vornehmlich zu prüfen, ob und wo eine Scheidung überhaupt zulässig ist.
Stellen Sie sich zum Beispiel vor, dass sich eine Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Paris hat, von ihrem in Italien lebenden Ehemann scheiden lassen will, der Schweizer Staatsbürger ist. Insofern ist vorrangig immer die Frage zu klären, wo und in welchem Land das Scheidungsverfahren zulässig ist und welches Recht dort Anwendung findet.
Fehler in diesen Bereichen können nicht nur Kosten auslösen, die vermeidbar gewesen wären, sondern auch Folgefehler hervorrufen, die sich neben dem Güterrecht und Unterhaltsrecht auch auf den Umgang und die Sorge hinsichtlich der Kinder auswirken können.
Unsere Kanzlei verfügt über eine hohe Anzahl von bearbeiteten Fällen aus dem internationalen Familienrecht und somit über die damit zusammenhängenden Spezialkenntnisse. Gerne stehen wir Ihnen auch für Ihren Fall im internationalen Familienrecht kompetent zur Seite.
Für weitere Fragen sowie der Geltendmachung Ihrer Ansprüche vor Gericht in Sachen Familienrecht stehen wir Ihnen gerne kompetent zur Seite. Familienrecht ist eines unserer Spezialgebiete und Herr Rechtsanwalt Kühne ist Fachanwalt für Familienrecht.