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Erbrecht

In diesem Fachbereich arbeitet Frau Rechtsanwältin Kühne als Fachanwältin und Spezialistin für Erbrecht für unsere Kanzlei in Dresden.

Das Erbrecht ist ein Bestandteil des Zivilrechts. Hierdurch werden die im Zusammenhang in einem Erbfall aufgeworfenen Fragestellungen in Bezug auf den oder die Erben, den Nachlass sowie weiterer Anspruchsteller, wie zum Beispiel Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten gefasst.

Rechtsanwältin Birgit Kuehne (Fachanwältin für Familienrecht)

Die rechtlichen Fragen im Erbrecht sind sehr vielschichtig und betreffen unter anderem Punkte wie die Testamentserrichtung, die Erbenstellung und damit die Frage, wer Erbe geworden ist, das Verhältnis mehrerer Miterben untereinander, die Zusammensetzung des Nachlasses, die Nachlassverwaltung, die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, die Ansprüche von Vermächtnisnehmern und nicht zuletzt die Geltendmachung von oder Verteidigung gegen Pflichtteilsansprüche.


Unterglieder werden kann im Erbrecht in die Bereiche der vorweggenommenen Erbfolge, und damit den Bereich der Gestaltung vor Eintritt eines Erbfalls, der Erstellung von Testamenten, als weiterer Teilbereich der Nachfolgeplanung, des Eintritts des Erbfalls und die Abwicklung des Nachlasses unter den Erben. An diese Punkte anknüpfend sind zudem stets die Ansprüche und Rechte etwaiger Pflichtteilsberechtigter zu beachten.

Vorweggenommene Erbfolge:

Die vorweggenommene Erbfolge ist in der Bevölkerung ein gängiger Begriff, der zumeist mit lebzeitigen Schenkungen des zukünftigen Erblassers an dessen zukünftige Erben verbunden wird. Juristisch gesehen handelt es sich in der Regel um Schenkungen, bei denen bestimmt wird, dass der spätere Erbe diese auf seinen Erbteil anzurechnen hat. Somit wird bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Übertragung von Vermögenswerten an die nächste Generation vorgenommen, bei welcher oftmals steuerrechtliche Aspekte eine große Rolle spielen.

Die vorweggenommene Erbfolge gehört damit thematisch in dem Bereich der lebzeitigen Gestaltung, welche im Hinblick auf den zukünftigen Erbfall erfolgt und dem zukünftigen Erblasser die Möglichkeit bietet, seine Entscheidungen und Wünsche diesbezüglich selbst noch mitzuerleben und zu beeinflussen.

 

Testamentsgestaltung:

Ein weiteres wesentliches Element in der erbrechtlichen Beratung stellt die Festlegung des letzten Willens mittels einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertag) dar. Hierbei herrscht in der Bevölkerung nach wie vor die Scheu, sich mit dem eigenen Ableben auseinander zu setzen, mit der Konsequenz, dass in Deutschland ein Großteil der Erbfälle nach der gesetzlichen Erbfolge eintritt, weil z.B. kein Testament errichtet wurde. Damit wird dem Gesetzgeber die Verteilung des eigenen Nachlasses überlassen. Insbesondere, wenn bereits zu Lebzeiten ein bestimmter Wille hinsichtlich der Vererbung des eigenen Vermögens vorliegt, ist es jedoch zwingend erforderlich eine letztwillige Verfügung zu errichten, wenn dieser Wille mit den Folgen, die der Gesetzgeber bestimmt, nicht übereinstimmt. Ist der Erbfall erst eingetreten, kann dieser Wille des Erblassers ohne Verfügung nicht mehr umgesetzt werden.

Der zukünftige Erblasser hat dabei die Möglichkeit durch ein Testament oder einen Erbvertrag seinen letzten Willen festzulegen.

Die meist gewählte Form des Testaments ist das sog. Einzeltestament, bei dem der Erblasser seine Vorstellung in Bezug auf den Erbfall (handschriftlich) formuliert und mit seiner abschließenden Unterschrift versieht.

Bei verheirateten Paaren, wie auch der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaften, werden oft Verfügungen in Form eines sog. Berliner Testaments errichtet. Hierbei handelt es sich um eine bestimmte Form des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem es der Gesetzgeber im Erbrecht genügen lässt, wenn einer der Eheleute das Testament handschriftlich aufsetzt und beide es anschließend unterzeichnen. Die Eheleute setzen sich hierbei oftmals für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen nach dem Längerlebenden einen gemeinsamen Schlusserben. Damit wird die finanzielle Absicherung des Überlebenden für dessen restlichen Lebensabschnitt bezweckt, wobei etwaige Pflichtteilsansprüche im Erbrecht eine wesentliche Rolle spielen.

 

Pflichtteilsanspruch:

Bei Pflichtteilsansprüchen handelt es sich um sofort fällige Ansprüche auf die Auszahlung eines Geldbetrages, welcher sich an der Hälfte dessen bemisst, was der Pflichtteilsberechtigte ohne die Vorlage des Testaments nach der gesetzlichen Erbfolge erben würde. Stichtag ist dabei grundsätzlich der Todestag des Erblassers.
Für zu Lebzeiten vorgenommene Schenkungen des Erblassers steht dem Pflichtteilsberechtigten zudem ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zur Verfügung, mit welchem unter anderem Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall Berücksichtigung finden.

Als Pflichtteilsberechtigte bestimmt der Gesetzgeber mittels des Erbrechts die Abkömmlinge des Erblassers, und damit seine Kinder und wiederum deren Kinder usw., wobei in der Regel die Kinder den Pflichtteil der Enkel und weiterer Abkömmlinge ausschließen, den Ehepartner, der neben den Verwandten Pflichtteilsberechtigter ist und unter bestimmten Umständen auch die Eltern des Verstorbenen.

Voraussetzung für das Aufleben von Pflichtteilsansprüchen ist die Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten mittels einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, beispielsweise eines Testaments. Ist ein anderer als der Pflichtteilsberechtigte zum Erben berufen, steht diesem der Pflichtteilsanspruch als Anspruch auf Geld zu. Der Anspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist und ist selbst vererblich sowie pfänd- und an Dritte übertragbar.

Bei Hartz IV Empfängern wird dieser Anspruch in der Regel durch die Sozialbehörde auf diese übergeleitet und anschließend von dem Erben zur Zahlung an die Behörde eingefordert.
Wie bereits angedeutet, ist den Pflichtteilsansprüchen im Bereich des Berliner Testaments besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Macht ein Pflichtteilsberechtigter nämlich nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil gegen den überlebenden Ehegatten als Alleinerben geltend, kann dieser in große finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verstorbene als hauptsächlichen Vermögensteil das selbst bewohnte Familienheim vererbt. Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich dann auf den Wert dieses Vermögens, ohne Rücksicht darauf, ob der Erbe über genügend liquide Mittel verfügt, um diesen Anspruch auszahlen zu können, mit der möglichen Konsequenz einer Zwangsversteigerung.

Auf Grund dessen, dass ein Pflichtteilsverzicht nur notariell durch den Pflichtteilsberechtigten erklärt werden kann und eine Entziehung des Pflichtteils hohen Voraussetzungen unterliegt, ist daher eine frühzeitige Planung und Gestaltung erforderlich, sofern der zukünftige Erblasser etwaige Pflichtteilsansprüche gering halten möchte.

Artikel: Fragen zum Pflichtteilsrecht

 

Erbe:

Mit dem Eintritt des Erbfalls stellt sich die Frage, wer den Verstorbenen beerbt hat und in dessen rechtliche Fußstapfen tritt. Dabei wird nicht nur das Aktivvermögen an den oder die Erben weitergegeben, sondern auch Schulden und Verbindlichkeiten. Für den Erben ist es daher wichtig sich innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist einen möglichst umfassenden Überblick über den Nachlass zu verschaffen, um gegebenenfalls die Erbschaft auszuschlagen. Erklärt der Erbe die Ausschlagung nicht innerhalb der gesetzten Frist gegenüber dem Nachlassgericht, wird er nach dem deutschen Erbrecht automatisch Erbe. Will er nachträglich die Erbenstellung wieder beseitigen, muss er die Annahme anfechten, wofür ein entsprechender Anfechtungsgrund erforderlich ist. Andernfalls hat er mit allen Konsequenzen die Erbenstellung inne. 

Fehlt es an einer letztwilligen Verfügung (z.B. Testament) des Erblassers, bestimmt der Gesetzgeber die Erben. Hierbei stehen neben einem überlebenden Ehegatten die Verwandten des Verstorbenen im Fokus. Der Gesetzgeber bestimmt hier von den Abkömmlingen, und damit den Kindern, Enkeln usw., über die Eltern, Geschwister, Großeltern bis hin zu Onkeln und Tanten und noch darüber hinaus mögliche gesetzliche Erben aus dem Verwandtenkreis des Erblassers. Neben diesen Verwandten steht der Ehepartner als gesetzlicher Erbe. Erst, wenn der Erblasser nicht verheiratet war und auch keine Verwandten mehr ausfindig gemacht werden konnten, steht als letzter Erbe der Staat, welchem kein Ausschlagungsrecht hinsichtlich der Erbschaft zusteht. 

Sind mehrere Personen als Erben von Gesetzes wegen berufen, bilden dem Erbrecht nach diese eine Erbengemeinschaft, welche den Nachlass mit der Zielsetzung der Auseinandersetzung bis zu dieser gemeinschaftlich zu verwalten hat.

Bestimmt der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag, wer ihn beerben soll, ist er frei in der Auswahl der Personen. Insbesondere kann er neben natürlichen Personen sein Vermögen oder Teile hiervon auch juristischen Personen, wie z.B. Vereine, Gesellschaften oder Stiftungen vermachen, sofern diese rechtsfähig sind. Tiere hingegen sind in Deutschland nicht erbberechtigt. Will der Erblasser seinem geliebten Haustier sein Vermögen vermachen, bleibt nur die Möglichkeit jemanden mit der Auflage, sich um das Tier zu kümmern, als Erben einzusetzen. Oftmals wird in diesem Zusammenhang auch ein Tierheim bestimmt, welche das Tier aufnimmt oder weitervermittelt.

Artikel: Wann benötigt man einen Erbschein?

 

Nachlass:

Als Nachlass wird die Erbschaft, welche der Verstorbene hinterlässt, im Erbrecht bezeichnet. Wie bereits ausgeführt, besteht der Nachlass aus den aktiven und passiven Vermögenswerten des Erblassers. Wer Erbe wird, kommt also nicht nur in den Genuss der positiven Werte, wie Geld, Immobilien oder Schmuck, sondern hat auch die Verbindlichkeiten zu tragen und zu bedienen. Er tritt an die Stelle des vorherigen Verpflichteten und füllt diese aus.

Damit der Erbe nicht Gefahr läuft, dass Schulden des Erblassers dessen Aktivvermögen übersteigen und die Gläubiger auf den Erben als neuen Schuldner zugreifen können, besteht die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf die Erbschaft. Hierdurch bewahrt der Erbe sein eigenes Vermögen und verweist die Gläubiger auf das, was er selbst durch die Erbschaft erlangt hat; nur hieraus können sich die Gläubiger bei einer wirksamen Haftungsbeschränkung dann, meist anteilsmäßig, befriedigen.

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, haben sich diese den letztlich nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Nachlass zu teilen. Besteht dieser unter anderem auch aus Immobilien und/oder Gegenständen und nicht nur einem Bankvermögen, müssen sich die Erben über die Verteilung derselben einig werden. Einigen sie sich nicht, kann die Auseinandersetzung nur durch den Verkauf oder die Versteigerung der Gegenstände erfolgen.

Artikel: Der Erbschein und seine Bedeutung im Erbfall

In unserer Kanzlei ist der Fachbereich des Erbrechts insbesondere der des Pflichtteilsrechts ein Tätigkeitsschwerpunkt. Hier berät und betreut Sie bei uns auf diesem Gebiet  Frau Fachanwältin Birgit Kühne, die Ihnen, aufgrund ihrer Fachanwaltsausbildung sowie verschiedener laufender Fortbildungen, als kompetente Ansprechpartnerin zur Seite steht.

Für weitere Fragen sowie der Geltendmachung Ihrer Ansprüche vor Gericht in Sachen Erbrecht stehen wir Ihnen gerne kompetent zur Seite. Als Fachanwältin und Spezialistin für Erbrecht arbeitet Frau Rechtsanwältin Birgit Kühne in diesem Bereich für unsere Kanzlei.

 

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