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Kühne Rechtsanwälte in Dresden
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Die Abrechnung in unserer Kanzlei erfolgt grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Das RVG unterscheidet dabei hinsichtlich der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren die nachfolgenden unterschiedlichen Verfahrensstadien:

1. Erstberatung / Beratung

Die Vorschrift des § 34 RVG regelt, dass der Rechtsanwalt gegenüber einer Privatperson für die Erstberatung einen Betrag in Höhe von maximal 226,10 EUR inklusive Umsatzsteuer abrechnen kann.
Sind nach der Erstberatung weitere Besprechungstermine notwendig, so ist der Rechtsanwalt berechtigt, für diese zusätzlichen Beratungsleistungen insgesamt einen Betrag von 297,50 EUR inklusive Umsatzsteuer zu verlangen.
Die Kanzlei Kühne-Rechtsanwälte veranschlagt für die Erstberatung in der Regel einen Pauschalbetrag von 225,00 EUR inklusive Umsatzsteuer. Es erfolgt keine Anrechnung auf weitere Tätigkeiten.

 

2. Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG

Wird der Rechtsanwalt für den Mandanten über eine reine Beratungsleistung hinaus weiter tätig, entsteht eine sog. Geschäftsgebühr. Diese Gebühr fällt nach dem RVG dann an, wenn der Rechtsanwalt ein Geschäft betreibt oder mit der Gestaltung eines Vertrages beauftragt worden ist.


Ein Geschäft wird in diesem Sinne dann betrieben, wenn der Rechtsanwalt den Auftrag erhält, den Gegner außergerichtlich anzuschreiben oder bei einem Schreiben an die Gegenseite mitwirkt. Mit der Geschäftsgebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes abgegolten, die er im Rahmen des vor- oder außergerichtlichen Auftrages ausübt, mit Ausnahme von Kosten für die Abwesenheit, Fahrt-, Reisekosten, Post- und Kopierkosten sowie für weitere nach dem RVG abzugeltende Nebenleistungen.

Nicht mit der Geschäftsgebühr abgegolten ist zudem die sog. Einigungsgebühr, welche dann anfällt, wenn der Rechtsanwalt an einer Einigung der Parteien mitwirkt. Diese wird gesondert vergütet und wird bei einer außergerichtlichen Einigung mit einem Faktor von 1,5 berechnet.

Darüber hinaus entsteht die Geschäftsgebühr, soweit der Rechtsanwalt bei der Gestaltung eines Vertrages mitwirkt.

Im Rahmen der Geschäftsgebühr steht dem Rechtsanwalt, je nachdem, ob es sich um eine einfache oder komplexe Angelegenheit handelt, ein Abrechnungsfaktor von 0,5 bis zu 2,5 zur Verfügung.
Dieser Abrechnungsfaktor wird dann mit dem Wert multipliziert, welcher sich aus den Gebührentabellen des RVG ergibt. Dieser wiederum orientiert sich an dem sog. Gegenstandswert / Verfahrenswert nach § 2 ZPO. Bei dem Gegenstandswert bzw. Verfahrenswert handelt es sich also um eine fiktive Berechnungsgröße, anhand derer sich aus den Gebührentabellen der anzusetzende Betrag für die weitere Berechnung ergibt.

Abweichend davon wird im Familienrecht der Wert der Sache nach dem sog. Gesetz über Gerichtskosten im Familienrecht (FamGKG) bestimmt. Dabei findet sich z. B. für den Fall der Scheidung in § 43 FamGKG die Regelung, dass bei der Wertberechnung die Nettogehälter sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten zugrunde zu legen sind. Für Angelegenheiten des Umgangs und der Sorge ist hingegen nach § 45 FamGKG jeweils ein Gegenstandswert von 4.000,00 € anzusetzen.

 

3. Gebühren des Anwalts im Rahmen von gerichtlichen Verfahren

Wird der Rechtsanwalt damit beauftragt, eine gerichtliche Klage bzw. einen Antrag zu erstellen, fällt die sog. Verfahrensgebühr nach VV 3100 RVG ff. an. Diese Gebühr entsteht somit bereits mit der Auftragserteilung selbst, d.h., sobald der Mandant die Vollmacht unterzeichnet. Auf die Erstellung der Klage bzw. des Antrages kommt es somit für die Entstehung der Gebühren nicht an.
Grundsätzlich können im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung drei Gebühren entstehen:

  1. Verfahrensgebühr nach VV 3100 RVG
  2. Terminsgebühr nach VV 3104 RVG
  3. Einigungsgebühr nach VV 1003 RVG

Bei diesen Gebührentatbeständen handelt es sich um sog. Festgebühren, d.h., der Rechtsanwalt kann die Verfahrensgebühr nur mit dem Faktor 1,3, die Terminsgebühr nur mit 1,2 und die Einigungsgebühr nur mit 1,0 erheben (dies gilt jedenfalls für die erste Instanz!).

Diese Gebühren beinhalten dabei die in dem Verfahren erforderlichen Tätigkeiten und somit insbesondere die Fertigung von Schriftsätzen, Recherchen und die Wahrnehmung von Gerichtsterminen.

Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, legt dabei das Gericht den Wert des Verfahrens, und damit die Berechnungsgrundlage für die anwaltlichen Gebühren, fest. Hierbei richtet sich das Gericht ebenso nach der ZPO, dem GKG bzw. dem FamGKG, sofern es sich um eine Familienrechtssache handelt.

 

4. Was kann man machen, wenn man sich einen Anwalt nicht leisten kann?

Für sog. Bedürftige besteht die Möglichkeit, Prozess-/Verfahrenskostenhilfe für gerichtliche Verfahren zu beantragen. Dieser Antrag wird normalerweise von dem Rechtsanwalt vorgenommen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mandant eine entsprechende Zuarbeit leistet, indem er ein Formular ausfüllt, in welchem seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzugeben sind und die dazugehörigen Belege beibringt. Dies hat wahrheitsgemäß zu erfolgen, sonst macht sich der Mandant unter Umständen strafbar und das Gericht kann die Verfahrenskostenhilfe widerrufen, mit der Folge, dass der Mandant die Gerichts- und Anwaltskosten selbst tragen muss.

Das Gericht prüft dann den Antrag im Hinblickt auf die Bedürftigkeit des Antragstellers und die Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtshandlung, d.h. der Klage/Antrag oder Verteidigung. Wird Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein Anwalt beigeordnet, rechnet dieser seine Kosten direkt mit der Staatskasse ab.

Wichtig: Bereits mit Einreichung des Prozess-/Verfahrenskostenhilfeantrages, also mit der Durchführung des entsprechenden Antragsverfahrens selbst, können bereits Gebühren zu Lasten des Mandanten entstehen!
Bewilligt das Gericht die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe, kann dies ohne Ratenzahlung oder, bei besseren finanziellen Verhältnissen, mit Ratenzahlung erfolgen. In letzterem Fall hat der Mandant die Gerichts- und Anwaltskosten in laufenden Raten (für maximal 48 Monate) zurückzuzahlen.

Darüber hinaus ist der Mandant verpflichtet, soweit Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, das Gericht über einen Zeitraum von 48 Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über Änderungen hinsichtlich seines Einkommens und Vermögens unaufgefordert zu informieren. Gleiches gilt auch für einen Wohnungswechsel. Verbessern sich in dieser Zeit die finanziellen Verhältnisse, kann der Mandant zu Ratenzahlungen an die Staatskasse herangezogen werden.

In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass Prozess-/Verfahrenskostenhilfe nur die eigenen Rechtsanwalts- sowie die Gerichtskosten trägt. Die Kosten des Gegners, welche im Falle des Unterliegens zu tragen wären, werden nicht von der Staatskasse übernommen. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist somit nicht ohne Risiko, insbesondere, wenn die Klage/Antrag verloren geht. In diesem Fall kann der Gegner gegenüber dem Mandanten die Kosten seines eigenen Rechtsanwalts geltend machen.

 

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